Indirekte Förderungen
"Indirekte
Förderungen" beinhalten keine direkten Zahlungen, sondern steuerliche
Begüngstigungen im Falle der Inanspruchnahme von beruflicher
Weiterbildung, die Arbeitsfreistellung bei gleichzeitigem Bezug von
Weiterbildungsgeld oder auch Prämienzuschüsse zum Bildungssparen.
Indirekte Förderungen können von ArbeitnehmerInnen, teilweise aber auch
Unternehmen geltend gemacht werden.
Steuerliche Begünstigungen für ArbeitnehmerInnen
Das Finanzministerium anerkennt verschiedene Aus- und
Weiterbildungskosten als steuerlich absetzbar (im Rahmen der
Werbungskosten). Hier finden Sie eine kurze Übersicht der
Arbeiterkammer.
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie für Unternehmen
Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die
berufliche Aus- und Weiterbildung von Privatpersonen und
UnternehmerInnen sowie für die betriebliche Weiterbildung.
Bildungssparen
Eine langjährig als "Bausparendarlehen" bekannte Sparform steht seit
2005 nicht nur für Wohnraumfinanzierung, sondern auch für Bildungs- und
Pflegemaßnahmen zur Verfügung. Lernende kommen so in den Genuß
staatlicher Prämien und begünstigter Darlehen für die eigene
Weiterbildung sowie damit in Zusammenhang stehende Nebenkosten. Nähere
Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Bausparkassen.
Bildungskarenz
Vorausetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz sind ein seit
mindestens einem Jahr ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis.
Der/die ArbeitgeberIn muss einer drei- bis max. zwölfmonatigen
Bildungskarenz zustimmen. Die Bildungskarenz kann innerhalb einer
Rahmenfrist von 4 Jahren auch in Teilen beansprucht werden. Während der
Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe
eines fiktiven Arbeitslosengeldes. Des Weiteren muss zur Inanspruchnahme des
Weiterbildungsgeldes eine Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20
Wochenstunden vorliegen (Ausnahmeregelung für Eltern mit
Betreuungspflichten). Am Ende der Bildungskarenz haben
ArbeitnehmerInnen das Recht in gleicher Form beschäftigt zu werden wie
vor der Bildungskarenz. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz
besteht erst nach 4 Jahren. Für Saisonarbeitskräfte gelten
Sonderregelungen.




