Indirekte Förderungen

"Indirekte Förderungen" beinhalten keine direkten Zahlungen, sondern steuerliche Begüngstigungen im Falle der Inanspruchnahme von beruflicher Weiterbildung, die Arbeitsfreistellung bei gleichzeitigem Bezug von Weiterbildungsgeld oder auch Prämienzuschüsse zum Bildungssparen. Indirekte Förderungen können von ArbeitnehmerInnen, teilweise aber auch Unternehmen geltend gemacht werden.
Steuerliche Begünstigungen für ArbeitnehmerInnen
Das Finanzministerium anerkennt verschiedene Aus- und Weiterbildungskosten als steuerlich absetzbar (im Rahmen der Werbungskosten). Hier finden Sie eine kurze Übersicht der Arbeiterkammer.
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie für Unternehmen
Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung von Privatpersonen und UnternehmerInnen sowie für die betriebliche Weiterbildung.
Bildungssparen
Eine langjährig als "Bausparendarlehen" bekannte Sparform steht seit 2005 nicht nur für Wohnraumfinanzierung, sondern auch für Bildungs- und Pflegemaßnahmen zur Verfügung. Lernende kommen so in den Genuß staatlicher Prämien und begünstigter Darlehen für die eigene Weiterbildung sowie damit in Zusammenhang stehende Nebenkosten. Nähere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Bausparkassen.
Bildungskarenz
Vorausetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz sind ein seit mindestens einem Jahr ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis. Der/die ArbeitgeberIn muss einer drei- bis max. zwölfmonatigen Bildungskarenz zustimmen. Die Bildungskarenz kann innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren auch in Teilen beansprucht werden. Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe eines fiktiven Arbeitslosengeldes. Des Weiteren muss zur Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes eine Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden vorliegen (Ausnahmeregelung für Eltern mit Betreuungspflichten). Am Ende der Bildungskarenz haben ArbeitnehmerInnen das Recht in gleicher Form beschäftigt zu werden wie vor der Bildungskarenz. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht erst nach 4 Jahren. Für Saisonarbeitskräfte gelten Sonderregelungen.
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Indirekte Förderungen

"Indirekte Förderungen" beinhalten keine direkten Zahlungen, sondern steuerliche Begüngstigungen im Falle der Inanspruchnahme von beruflicher Weiterbildung, die Arbeitsfreistellung bei gleichzeitigem Bezug von Weiterbildungsgeld oder auch Prämienzuschüsse zum Bildungssparen. Indirekte Förderungen können von ArbeitnehmerInnen, teilweise aber auch Unternehmen geltend gemacht werden.
Steuerliche Begünstigungen für ArbeitnehmerInnen
Das Finanzministerium anerkennt verschiedene Aus- und Weiterbildungskosten als steuerlich absetzbar (im Rahmen der Werbungskosten). Hier finden Sie eine kurze Übersicht der Arbeiterkammer.



Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie für Unternehmen
Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung von Privatpersonen und UnternehmerInnen sowie für die betriebliche Weiterbildung.



Bildungssparen
Eine langjährig als "Bausparendarlehen" bekannte Sparform steht seit 2005 nicht nur für Wohnraumfinanzierung, sondern auch für Bildungs- und Pflegemaßnahmen zur Verfügung. Lernende kommen so in den Genuß staatlicher Prämien und begünstigter Darlehen für die eigene Weiterbildung sowie damit in Zusammenhang stehende Nebenkosten. Nähere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Bausparkassen.



Bildungskarenz
Vorausetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz sind ein seit mindestens einem Jahr ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis. Der/die ArbeitgeberIn muss einer drei- bis max. zwölfmonatigen Bildungskarenz zustimmen. Die Bildungskarenz kann innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren auch in Teilen beansprucht werden. Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe eines fiktiven Arbeitslosengeldes. Des Weiteren muss zur Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes eine Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden vorliegen (Ausnahmeregelung für Eltern mit Betreuungspflichten). Am Ende der Bildungskarenz haben ArbeitnehmerInnen das Recht in gleicher Form beschäftigt zu werden wie vor der Bildungskarenz. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht erst nach 4 Jahren. Für Saisonarbeitskräfte gelten Sonderregelungen.