beamt/innenaufstiegsprüfung

Die BeamtInnenaufstiegsprüfung ermöglicht in der öffentlichen Verwaltung die Einstufung in den gehobenen Dienst. Die Prüfung stellt jedoch keine Studienberechtigung dar.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, vom 29.12.2008 wird im Bundesdienst die Beamten-Aufstiegsprüfung nunmehr durch die Berufsreifeprüfung ersetzt.

Durch die Änderung des Bundesgesetztes über die Berufsreifeprüfung wurde die Zugangsmöglichkeit für Beamte und Vertragsbedienstete mit einer dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr geschaffen. Mit der Berufsreifeprüfung wird auch die allgemeine Hochschulreife erworben.

Die Bestimmungen über die Beamtenaufstiegsprüfung, die sogenannte Beamtenmatura, werden daher aufgehoben.

Durch Übergangsregelungen wird Vorsorge getroffen, dass für Beamte, die vor dem 1.4.2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach erworben haben, mit der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung verbunden Rechte unberührt bleiben. (vorgesehene Übergangsbestimmung für die mit 1.1.2009 entfallene Anlage 1 Z 2.13 zum BDG siehe § 284 Abs. 71 BDG)

Anmerkung zur Dienstrechts-Novelle 2008

Der "Aufstiegskurse" wurde zu einer allgemein anerkannten Ausbildung, nämlich dem Fachhochschul-Bachelor-Studiengang "Public Management" weiterentwickelt, der auch Vertragsbediensten offen steht (§ 34 Abs. 3 BDG, § 83 Abs. 1 BDG, Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 BDG).
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beamt/innenaufstiegsprüfung

Die BeamtInnenaufstiegsprüfung ermöglicht in der öffentlichen Verwaltung die Einstufung in den gehobenen Dienst. Die Prüfung stellt jedoch keine Studienberechtigung dar.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, vom 29.12.2008 wird im Bundesdienst die Beamten-Aufstiegsprüfung nunmehr durch die Berufsreifeprüfung ersetzt.

Durch die Änderung des Bundesgesetztes über die Berufsreifeprüfung wurde die Zugangsmöglichkeit für Beamte und Vertragsbedienstete mit einer dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr geschaffen. Mit der Berufsreifeprüfung wird auch die allgemeine Hochschulreife erworben.

Die Bestimmungen über die Beamtenaufstiegsprüfung, die sogenannte Beamtenmatura, werden daher aufgehoben.

Durch Übergangsregelungen wird Vorsorge getroffen, dass für Beamte, die vor dem 1.4.2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach erworben haben, mit der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung verbunden Rechte unberührt bleiben. (vorgesehene Übergangsbestimmung für die mit 1.1.2009 entfallene Anlage 1 Z 2.13 zum BDG siehe § 284 Abs. 71 BDG)

Anmerkung zur Dienstrechts-Novelle 2008

Der "Aufstiegskurse" wurde zu einer allgemein anerkannten Ausbildung, nämlich dem Fachhochschul-Bachelor-Studiengang "Public Management" weiterentwickelt, der auch Vertragsbediensten offen steht (§ 34 Abs. 3 BDG, § 83 Abs. 1 BDG, Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 BDG).