Steuerliche Absetzbarkeit für Arbeitnehmer*innen

Für wen ist die Förderung gedacht?

Steuerpflichtige Erwerbstätige

Voraussetzungen

Einreichen einer Einkommenssteuerveranlagung oder Arbeitnehmerveranlagung


Was wird gefördert?

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

 

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z.B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z.B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium ), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf oder als Umschulungskosten absetzbar sein. Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z.B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.  

Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?

Absetzbar sind insbesondere:

  • eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
  • Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
  • Fahrtkosten
  • allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort statt findet)
  • Nächtigungskosten

Details finden Sie auch im ABC der Werbungskosten.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Bemessungsgrundlage für die Steuerleistung reduziert sich um den Betrag der Weiterbildungskosten. Hinweis: Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z.B. Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!

Vorgehensweise und wichtige Termine

  • Fristen der Steuererklärung
  • Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
  • Belege aufheben
  • Formular für die Steuererklärung holen (Finanzamt) oder downloaden unter diesem Link.
  • Über FINANZOnline können Sie Ihre elektronische Steuererklärung durchführen - so zum Beispiel die Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich - L 1, L 1k, L 1i)
  • Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich): Unselbständig Erwerbstätige tragen die Aufwendungen als Werbungskosten ein. Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen.
    Achten Sie darauf, das Steuerbuch für das richtige Jahr auszuwählen!
  • Einkommensteuererklärung: Selbständige tragen die Aufwendungen als Betriebsausgaben ein
  • Einreichen im Nachhinein als Werbungskosten bzw. Betriebskosten
  • Wenn Sie in der Finanzdokumentation des BMF unter "Freie Suche"den entsprechenden Begriff eingeben, so finden Sie Beispiele zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fortbildungskosten, Ausbildungskosten und Umschulungskosten.

Kontakt

Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
https://www.bmf.gv.at/

E-Mail: Kontaktformular
Telefon: 01/ 514 33-0


Zuletzt bestätigt

Zuletzt abgeglichen mit der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen am 19.12.2022.

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