Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge

Für wen ist die Förderung gedacht?

ArbeitnehmerInnen können zu Weiterbildungszwecken - unter bestimmten Voraussetzungen - mit ihren Arbeitgeber*innen eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbaren.

Voraussetzungen

Vereinbarung: Sie haben mit Ihrem*r Arbeitsgeber*in eine gesetzliche Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbart.

Beschäftigung: Sie waren unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen mindestens 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei Ihrem*r Arbeitgeber*in, Ihrem beschäftigt.

Bitte wenden Sie sich an Ihre*n AMS-Berater*in, wenn  

  • Sie eine Saison-Arbeitskraft sind
  • oder Weiterbildungsgeld im Anschluss an eine Elternkarenz konsumieren wollen.

Anwartschaft: Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

Vorlauf- und Nachlaufzeit:

Bitte klären Sie mit Ihrem AMS vorab

  • eine mögliche Vorlaufzeit bis zum Beginn der Aus- oder Weiterbildung,   
  • Unterbrechungen während der Ferien und
  • eine mögliche Nachlaufzeit nach Ende der Aus- oder Weiterbildung.

Bildungsnachweis bei Aus- oder Weiterbildungen:

  • Sie weisen mit einer Bestätigung der Schulungseinrichtung nach, dass Sie eine Weiterbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche besuchen werden.
  • Haben Sie Betreuungspflichten für ein Kind unter 7 Jahren und können nachweisen, dass keine längere Betreuung möglich ist? In diesem Fall genügen 16 Wochenstunden Weiterbildung.

Bildungsnachweis beim Studium:

  • Sie weisen nach jeweils 6 Monaten nach, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben.
  • Alternativ können Sie auch einen anderen Erfolgsnachweis erbringen – etwa den Nachweis für Ihren Studien-Abschluss, Ihre Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.

Bitte bedenken Sie:

  • Wir stellen das Weiterbildungsgeld ein, wenn Sie Ihre Teilnahme oder Ihren Fortschritt nicht nachweisen.
  • Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor Ablauf von 2 Monaten beenden, z. B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
  • Bei der Freistellung gegen Entfall der Bezüge müssen Sie an keiner Aus- oder Weiterbildung teilnehmen und brauchen uns keinen Bildungsnachweis vorlegen.

Bedingungen, die Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber erfüllen muss:

Wenn Sie mit Ihrem*r Arbeitgeber*in eine gesetzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbaren, muss Ihr*e Arbeitgeber*in für die Zeit Ihrer Freistellung eine Ersatzarbeitskraft einstellen. Die Ersatzarbeitskraft muss zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und muss mehr als geringfügig beschäftigt werden.


Was wird gefördert?

  • Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland mit beruflichem Bezug – z.B. Fremdsprachen- oder fachliche Schulungen.
  • Schul- oder Studien-Abschlüsse. 

Bitte beachten Sie dabei:

  • Sie erhalten kein Weiterbildungsgeld für Hobby- oder Freizeitkurse.
  • Sie dürfen eine praktische Ausbildung nicht bei Ihrem*r Arbeitgeber*in machen. Ausnahme: Die Ausbildung ist nur dort möglich.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld. Sie erhalten jedoch in jedem Fall einen täglichen Mindestbetrag.

Wie lange erhalten Sie Weiterbildungsgeld?

  • Bildungskarenz: mindestens 2 Monate, höchstens 12 Monate – je nach Dauer der vereinbarten Bildungskarenz.
  • Freistellung gegen Entfall der Bezüge: mindestens 6 Monate, höchstens 12 Monate – je nach Dauer der vereinbarten Freistellung.

Bitte bedenken Sie: Sie erhalten innerhalb von 4 Jahren Weiterbildungsgeld für höchstens 1 Jahr.

Was gilt, wenn Sie Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld kombinieren?

Grundsätzlich gilt: Sie können Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) und Bildungsteilzeitgeld (Bildungsteilzeit) in einem Zeitraum von 4 Jahren kombinieren. Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem Sie erstmals eine der beiden Leistungen beziehen.

Darüber hinaus:

  • Wechsel: Sie können bei demselben Unternehmen nur einmal zwischen den beiden Leistungen wechseln.
  • Dauer: Innerhalb der 4 Jahre erhalten Sie entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld.        
  • Anrechnung: Wenn Sie die beiden Leistungen innerhalb der 4 Jahre kombinieren, werden sie aufeinander angerechnet: Dabei entspricht 1 Tag Weiterbildungsgeld 2 Tagen Bildungsteilzeitgeld.

3 Beispiele für die Anrechnung:     

  • Sie erhalten insgesamt entweder 1 Jahr Weiterbildungsgeld oder 2 Jahre Bildungsteilzeitgeld.
  • Sie erhalten ½ Jahr Weiterbildungsgeld und 1 Jahr Bildungsteilzeitgeld.
  • Sie erhalten ½ Jahr Bildungsteilzeitgeld und 9 Monate Weiterbildungsgeld

Bitte beachten Sie: Sie können beim selben Arbeitgeber, bei derselben Arbeitgeberin nicht von einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit  auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge wechseln.


Vorgehensweise und wichtige Termine

Wie beantragen Sie Weiterbildungsgeld?

  • Entweder über Ihr eAMS-Konto.
  • Oder wenden Sie sich per E-Mail oder Telefon an Ihre AMS-Geschäftsstelle. Wir schicken Ihnen dann Ihr Antragsformular für das Weiterbildungsgeld per Post zu.  

Notwendige Dokumente:

Wichtig:

  • Bitte beachten Sie alle Fristen, die Sie mit Ihrer AMS-Beraterin, Ihrem AMS-Berater vereinbaren.
  • Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie eine Frist nicht einhalten können

Was Sie noch interessieren könnte

Sie können während der Weiterbildung geringfügig selbständig und/oder geringfügig unselbständig arbeiten. Eine geringfügige unselbständige Arbeit ist auch beim gleichen Unternehmen möglich, bei dem Sie eine Bildungskarenz vereinbart haben. Wenn Sie aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielen, dürfen diese maximal das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze betragen.

Bitte bedenken Sie: Sie müssen die Aufnahme einer Arbeit bei Ihrem AMS sofort melden.

Übrigens: In der Zeit, in der Sie von uns Weiterbildungsgeld erhalten,

  • sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.
  • haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.
  • haben Sie keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
  • verkürzt sich Ihr Urlaubsanspruch anteilig.

Bitte bedenken Sie: Wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, erhalten Sie kein Weiterbildungsgeld.

Hinweis:

  • Wenden Sie sich bitte an Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater, wenn Sie Fragen zu Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) haben.

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Zuletzt bestätigt

Die Informationen wurden zuletzt am 19.12.2022 mit der Website des AMS verglichen.

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