Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

Für wen ist die Förderung gedacht?

Österreichische Staatsbürger*innen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Schüler*innen der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schulheim zu wohnen.

Österreichischen Staatsbürger*innen sind gleichgestellt:

  • Staatsbürger*innen aus EWR - und EU-Staaten
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler*innen, die keine EWR- bzw. EU-BürgerInnen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Voraussetzungen

  • soziale Bedürftigkeit und
  • der Schulbesuch, für den Heimbeihilfe beantragt wird, wurde vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

von Schüler*in, Eltern, Ehepartner*in, eingetragener Partner*in

Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Außerordentliche Unterstützung

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.


Was wird gefördert?

Förderung der Heimunterbringung bzw. der Fahrtkosten

Nähere Informationen finden Sie auch hier:
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/befoe/sbh/index.html


Wie hoch ist die Förderung?

Höhe der Grundbeträge:
  • Heimbeihilfe jährlich EUR 1.856,--
  • Fahrtkostenbeihilfe jährlich EUR 142,--

Der Grundbetrag der Heimbeihilfe erhöht sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern sowie Ehepartner*in oder eingetragenener Partner*in des*der Schüler*in sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des*der Schüler*in.

Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schüler*innen, die Heimbeihilfe beziehen!


Vorgehensweise und wichtige Termine

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.

Sie haben folgende Möglichkeiten einen Antrag zu stellen:

  • Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf.
  • Laden Sie sich Formulare und Merkblätter selbst herunter, drucken sie aus und reichen sie, ausgefüllt und von der Schule bestätigt, ein.
  • Nutzen Sie das Onlineantragsformular (Einstieg mittels Bürgerkarte/Handysignatur)

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen. Das sind

  • bei Personen, die Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft beziehen, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid und - wenn deren Einkünfte nach Durchschnittssätzen ermittelt werden - der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und das ausgefüllte Formular des BMBWF „Gewinnermittlung LuFw Vollpauschalierung", zu finden unter: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/befoe/sbh/sbh_form.html
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für de*die Schüler*in
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld.

Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

Eine Ausfüllhilfe mit weiteren Erklärungen finden Sie hier:
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/befoe/sbh/sbh_form.html

Das BMBWF bietet unter ratgeber.schuelerbeihilfe.at einen mehrsprachigen Online-Ratgeber an.

Dieser Online Ratgeber für Schülerbeihilfen führt Sie zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.

Nach der Bestätigung durch die Schule bringen Sie den Antrag samt den erforderlichen Nachweisen bitte vor dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Beihilfenbehörde ein.

Den Link zum Onlineantragsformular finden Sie unter schuelerbeihilfen.at (Punkt 5.). Bitte beachten Sie auch hier die oben genannte Antragsfrist.


Was Sie noch interessieren könnte

Die Heimbeihilfe wird für die Dauer eines Schuljahres ausbezahlt. Ausnahme: semesterweise geführte Schulen.

Kontakt

Für Schüler*innen einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion des Schulortes zuständig.

Für Schüler*innen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der*die jeweilige Landeshauptmann/frau zuständig.

Für Schüler*innen der Zentrallehranstalten und für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

Bundesminsterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Tel. (01) 531 20
https://www.bmbwf.gv.at


Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden vom Fördergebenden am 19.08.2021 bestätigt und am 30.01.2023 mit den Informationen auf der Website des Fördergebenden abgestimmt..

Alle Angaben ohne Gewähr