Studienbeihilfe: Studienzuschuss

Für wen ist die Förderung gedacht?

  • alle Studienbeihilfenbeziehende, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten haben
  • studienbeitragspflichtige Studierende, bei denen sich eine Studienbeihilfe (knapp) nicht mehr ausgeht, weil das elterliche Einkommen etwas zu hoch ist

Voraussetzungen

Generell gibt es einen Studienzuschuss nur für Studierende, die für das betreffende Semester die Entrichtung eines Studienbeitrages nachweisen können. (Der "Nachweis" erfolgt für Studierende an Universitäten durch Datenträgerabfrage seitens der Studienbeihilfenbehörde).

Studienerfolg: Hinsichtlich Leistungsnachweis gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe.


Was wird gefördert?

Ersatz der Studienbeiträge


Wie hoch ist die Förderung?

  • Wenn Sie Studienbeihilfe beziehen und für das geförderte Studium einen Studienbeitrag entrichten müssen, erhalten Sie den Studienzuschuss in voller Höhe der jährlichen Studienbeiträge bewilligt.
  • Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe bekommen.

Vorgehensweise und wichtige Termine

Wintersemester: 20. September - 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar - 15. Mai
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.

Damit ein Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben werden (Datum des Poststempels).

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.


Was Sie noch interessieren könnte

Antragstellung: einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe bzw. automatisch bei Systemanträgen

Auszahlung: jeweils die Hälfte per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist. Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.

Hinweis: Der Zuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der notwendige Studienerfolg nach den ersten beiden Semestern nicht nachgewiesen wird (Regelung wie bei der Studienbeihilfe).


Kontakt

Alle Kontaktadressen in Österreich und Beschreibung der Zuständigkeiten erhalten Sie bei den Stipendienstellen.

 


Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 05.08.2020 durch den Fördergebenden bestätigt und am 31.01.2023 mit den Informationen auf der Website des Fördergebenden aktualisiert.

Alle Angaben ohne Gewähr