Studienbeihilfe zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung

Für wen ist die Förderung gedacht?

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen.

Voraussetzungen

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen. Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:

  • Es wurde bisher noch keine Studienberechtigung für ein ordentliches Studium bzw. noch keine Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erworben.
  • Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (Bescheid) bzw. Zusatzprüfung (offizielle schriftliche Bestätigung)

Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag u. ä.) kommen für diese Personengruppe nicht in Betracht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt der*die Bewerber*in für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassung nächstfolgende Semester.

Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium Studienbeihilfe beantragt werden (kein Systemantrag). Der Beginn des ordentlichen Studiums muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch 38. Lebensjahres) erfolgen. Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein anschließendes ordentliches Studium ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung.

Innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Erfolgsnachweis zu erbringen. Es muss wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer nachgewiesen werden. Ansonsten ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. (Beispiel: Bei fünf abzulegenden Prüfungen müssen mindestens drei Prüfungen zum Ausschluss der Rückzahlung vorgelegt werden.)


Was wird gefördert?

Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung


Wie hoch ist die Förderung?

  • ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind
  • höchstens zwei Semester bei drei oder mehr Prüfungsfächern

Beachten Sie, dass die allgemeine Zuverdienstgrenze von EUR 15.000,- jährlich gilt.


Vorgehensweise und wichtige Termine

Antragsfristen: 20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai

Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.

Innerhalb der Antragsfrist des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer vorzulegen. Andernfalls ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen!


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Kontakt

Alle Kontaktadressen in Österreich und Beschreibung der Zuständigkeiten erhalten Sie bei den Stipendienstellen.

Zuletzt bestätigt

Diese Informationen wurden zuletzt am 05.08.2020 durch den Fördergeber bestätigt und am 12.12.2022 mit vorhandenen Informationen auf der Website abgeglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr