BABE-KV: Wirkungsbereich wurde ausgedehnt

19.01.2017, Text: Dr. Michael Sturm, BABE-Vorsitzender, Redaktion: Katharina Moser, BFI Österreich
Die Satzung des Kollektivvertrages für ArbeitnehmerInnen der privaten Bildungseinrichtungen (BABE-KV) wurde per Verordnung des Bundeseinigungsamtes ab 1. Jänner 2017 geändert
Die BABE verhandelt den BABE- Kollektivvertrag mit GPA-djp und vida
Grafik: BABE
Änderung des Geltungsbereichs der Satzung ab 1. Jänner 2017

 

Auf Antrag der BABE sowie der Gewerkschaften GPA-djp und vida wurde der Wirkungsbereich des BABE-KV ab 1. Jänner 2017 per Verordnung erneut ausgedehnt: Vor dem Ausdruck "außerbetrieblichen Erwachsenenbildung" wurde das Wort "berufsorientierten" gestrichen. Der fachliche Geltungsbereich des BABE-KV erstreckt sich nunmehr auf alle - also auch auf die allgemeinbildenden - privaten Bildungseinrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung, sofern sie nach öffentlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anerkannt sind. Damit gilt der BABE-KV seit Anfang des Jahres für rund 12.500 ArbeitnehmerInnen in privaten Bildungseinrichtungen. Weiterhin nicht betroffen von der Satzung sind alle Arbeitsverhältnisse bei ArbeitgeberInnen im fachlichen Geltungsbereich, die einen gültigen Kollektivvertrag anwenden oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.

 

Satzung von Kollektivverträgen

 

Unter einer Satzung ist die Ausdehnung des Wirkungsbereichs eines Kollektivvertrags zu verstehen. Eine Satzung hat den Zweck, dass für die nicht vom Kollektivvertrag erfassten, im Wesentlichen aber gleichartigen Arbeitsverhältnisse, die gleichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen gelten wie für jene Arbeitsverhältnisse bei ArbeitgeberInnen, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu einer kollektivvertragsfähigen ArbeitgeberInnen-Interessensvertretung den Kollektivvertrag anzuwenden haben. Die Satzung eines Kollektivvertrags muss von einer Kollektivvertragspartei beim Bundeseinigungsamt beantragt und verhandelt werden. Wird ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt, geschieht dies per Verordnung. Die Rechtswirkungen entsprechen denen des Kollektivvertrags.

 

Satzung des BABE-KV

 

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den BABE-KV 2010 erstmals zur Satzung erklärt. Damit gilt der BABE-KV nicht mehr nur für die Mitglieder der BABE, sondern für alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind. Die Wirksamkeit des BABE-KV wurde dadurch auf rund 9.000 ArbeitnehmerInnen in über 500 privaten Bildungseinrichtungen ausgeweitet. Ausgenommen von der Satzung sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

 

Der BABE-KV

 

Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen privater Bildungseinrichtungen wird seit 2005 jährlich zwischen der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE) und der Gewerkschaft der Privatange-stellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) sowie der Gewerkschaft vida verhandelt und abgeschlossen. Er tritt in der Regel ab 1. Mai in der jeweils gültigen Fassung in Kraft. Im BABE-KV sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten (Arbeitszeit, Einstufungskriterien, Mindestgehalt, Kündigungsfristen, bezahlte Freistellungen etc.) für ArbeitnehmerInnen privater Bildungseinrichtungen geregelt. Er gilt für alle Mitglieder der BABE. Das sind derzeit rund 60 Bildungseinrichtungen mit insgesamt rund 7.000 Beschäftigten.

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